Drohen bald mehr Abmahnungen nach der DSGVO?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU ist nun seit einem Jahr in Kraft und viele Beobachter fragen sich, ob das befürchtete Ansteigen von Abmahnungen Realität wird. Wir geben erste Ratschläge.

Die Datenschutz Grundverordnung der Europäischen Union ist seit etwa einem Jahr in Kraft. Die von vielen Beobachtern befürchtete Abmahnwelle ist bisher ausgeblieben. Andererseits sind verschiedentlich Streitigkeiten über eine Abmahnung bereits vor Gericht gelandet. Fraglich ist, ob die Zahl derartiger Prozesse in Zukunft zunehmen wird.

Was spricht für Abmahnungen?

Nach § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) haben Wettbewerber die Möglichkeit Konkurrenten abzumahnen, wenn diese Interessen von Verbrauchern spürbar beeinträchtigen. Aufgrund der neuen Richtlinien zum Datenschutz gibt es Stimmen die von einem Wettbewerbsvortiel sprechen, wenn mit persönlichen Informationen von Kunden nicht rechtlich korrekt umgegangen wird.

Was spricht gegen eine Abmahnwelle?

Der § 3a UWG kann jedoch nur angewendet werden, wenn einen konkurrierenden Unternehmen der Rechtsweg bei Verstößen auch tatsächlich offen steht. Hiergegen spricht § 80 Abs. 2 der Verordnung. In dieser Vorschrift wird dargelegt, welche Organisationen das Recht haben, stellvertreten für einzelne Privatpersonen gegen Rechtsverstöße vorzugehen. Diese dürfen keine Gewinnerzielungsabischt haben. Nach derzeit herrschender Auffassung trifft § 80 der Verordnung eine abschließende Regelung in dieser Frage. Hierfür sprechen gute Gründe.

Wie äußern sich dich Aufsichtsbehörden?

Trotz dieser rechtlichen Schutzvorrichtungen im Gesetzestext sind die verantwortlichen Behörden weiterhin dabei, ihre Arbeit den erneuerten gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Die DSK äußert sich im Protokoll zur 96. Konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden folgendermaßen:

„LDA Bayern berichtet zum Thema. Es findet ein Meinungsaustausch zu der Frage statt, ob Abmahnungen nach § 3a UWG wegen Datenschutzverstößen zulässig sind oder ob die DS-GVO abschließende Kontroll- und Sanktionsregelungen beinhaltet und aus diesem Grunde Verstößegegen die DS-GVO nicht abmahnfähig sind.Es findet eine Abstimmung statt, ob überhaupt ein Beschluss gefasst werden soll, der zu dieser The-matikStellung bezieht.Abstimmungsergebnis: [3,13,1].“

Gerichtsentscheidungen

Die Zahl der Verfahren zum neuen Datenschutzrecht ist derzeit noch überschaubar. Trotzdem gab es bereits eine Reihe neuer Entscheidungen zu Abmahnungen.

Update Landgericht Würzburg hat Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen auf Internetseiten festgestellt (LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18 UWG).

Update: Das Landgericht Bochum geht unter Verweis auf Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b davon aus, dass Verstöße gegen Artikel 13 DSGVO nicht von Mitbewerbern abgemahnt werden können (LG Bochum, Urteil vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/18).

Update: OLG Hamburg hat entschieden, dass DSGVO-Verstöße grundsätzlich abmahnbar sind.

Fazit

Für die Zukunft kann nicht ausgeschlossen werden, dass die herrschende Auffassung eines abschließenden Katalogs von zur Klage berechtigten Organisationen in Art. 80 Abs. 2 DSGVO sicher und dauerhaft Bestand haben wird. Hinzu kommt, dass jederzeit das Risiko besteht, durch Privatpersonen wegen Datenrechtsverstößen belangt zu werden. Für Unternehmen bedeutet dies, dass die konsequente Umsetzung der Vorgaben der DSVGO weiterhin zentral auf der Tagesordnung stehen sollte.

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